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   OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10139/10   

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OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10139/10 (https://dejure.org/2010,9500)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23.06.2010 - 8 A 10139/10 (https://dejure.org/2010,9500)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 23. Juni 2010 - 8 A 10139/10 (https://dejure.org/2010,9500)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 14 BNatSchG, § 17 Abs 1 S 1 Abf/AltLastG RP, § 28 Abs 1 S 3 Abf/AltLastG RP, § 13 Abs 4 S 2 NatSchG RP, § 56 S 3 ZVG
    Anspruch auf abfallbehördliches ermessensfehlerfreies Einschreiten nach Zwangsversteigerung; hier abgelehnt bei Bauschuttablagerungen auf landwirtschaftlich genutztem Grundstück

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2010, 800 (Ls.)
  • DÖV 2010, 906
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 16.02.2000 - 1 BvR 242/91

    Altlasten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10139/10
    Zwar lässt sich aus der Rechtsprechung zur Eingrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für eine Altlastensanierung der Grundgedanke entnehmen, dass eine solche Eingrenzung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Eigentümer das Risiko, für einen von Dritten verursachten ordnungswidrigen Zustand des Grundstücks einstehen zu müssen, bei dem Erwerb bewusst in Kauf genommen hat, weil er etwa von dem ordnungswidrigen Zustand des Grundstücks Kenntnis hatte oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustands schließen lassen konnten (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 14. November 1997, UPR 1997, S. 193 und juris, Rn. 4, unter Hinweis auf BVerwG, NVwZ 1991, S. 475; VGH BW, Urteil vom 10. März 1994, VBlBW 1995, S. 64 und juris, Rn. 24 ff.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, BVerfGE 102, 1 und juris, Rn. 59).

    Indessen rechtfertigt der bloße Erwerb eines Grundstücks durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung ohne Hinzutreten weiterer Umstände - allein aufgrund der gesetzlichen Risikoverteilung - keine Gleichbehandlung mit den Fällen des Erwerbs aufgrund Kaufvertrags in Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis von Tatsachen, die auf eine Gefahrensituation infolge Bodenkontamination schließen ließen (vgl. zur Problematik schon einer Gleichsetzung des Handelns in vorwerfbarer Unkenntnis des Risikos mit einem Handeln in positiver Kenntnis, BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, a.a.O., Rn. 61).

  • VG Neustadt, 03.09.2009 - 4 K 464/09

    Kein Anspruch auf ordnungsbehördliches Einschreiten des durch Zwangsversteigerung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10139/10
    Das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße hat die Klage durch Urteil vom 3. September 2009 - 4 K 464/09.NW - abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offenbleiben, ob die Klage mangels Rechtsschutzinteresses oder wegen fehlender Klagebefugnis unzulässig sei, denn sie sei jedenfalls unbegründet.

    unter Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 3. September 2009 - 4 K 464/09.NW - nach seinem in der ersten Instanz gestellten Antrag zu erkennen.

  • BVerwG, 26.04.2007 - 4 C 12.05

    Sonderlandeplatz; Sonderflugplatz; Gewässerausbau; selbständiges Vorhaben;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10139/10
    Wie grundsätzlich alle Vorschriften des Naturschutzrechts bestehen auch § 13 LNatSchG bzw. § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, der als bundesgesetzliche Vollregelung inzwischen § 13 LNatSchG verdrängt, nur im öffentlichen Interesse, vermitteln also keine subjektive Rechte einzelner auf naturschutzbehördliches Tätigwerden (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. April 2007, BVerwGE 128, 358 und juris, Rn. 31).
  • BVerwG, 22.01.1971 - VII C 48.69

    Zum Anspruch des Einzelnen auf Vornahme verkehrsbehördlicher Maßnahmen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10139/10
    Danach kann ein Anspruch auf polizeiliches bzw. ordnungsbehördliches Einschreiten gegeben sein, wenn die Gefahrenabwehr im konkreten Fall zugleich die Individualbelange eines einzelnen Bürgers schützt, wobei ein Anspruch auf Einschreiten im Einzelfall voraussetzt, dass das Ermessen der zuständigen Behörde unter den gegebenen Umständen auf Null reduziert ist (vgl. z.B. Friauf, in: Schmidt/Aßmann, Besonderes Verwaltungsrecht, 11. Aufl., S. 142 f., Rn. 67, m.w.N.); fehlt es an letzterem, besteht immerhin ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971, BVerwGE 37, 112 und juris Rn. 14).
  • BVerwG, 15.01.1982 - 4 C 26.78

    Notwendige Beiladung einer Gemeinde als Straßenbaulastträgerin; Rechtsnatur und

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10139/10
    Auch geht der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung zu sogenannten "absoluten Verfahrensrechten" (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973, BVerwGE 44, 235 und juris, Rn. 13 sowie Urteil vom 15. Januar 1982, BVerwGE 64, 325 und juris, Rn. 25 sowie VGH BW, Beschluss vom 28. September 1998, NVwZ-RR 1999, S. 241 und juris, Rn. 2) - unabhängig von der (wohl zu verneinenden) Frage, ob die naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Verfahren bei Eingriffen überhaupt eine "selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition" im Sinne der genannten Rechtsprechung gewähren - schon deshalb fehl, weil sich aus einer solchen "selbstständig durchsetzbaren verfahrensrechtlichen Rechtsposition" nur Ansprüche auf Beteiligung am Verfahren und - bei deren Unterbleiben - auf Aufhebung eines unter Verletzung des Beteiligungsrechts erlassenen Verwaltungsakts ergeben können, aber nicht auf Erlass eines belastenden Verwaltungsakts gegen einen Dritten.
  • BVerwG, 14.12.1973 - IV C 50.71

    Anspruch auf Beseitigung von Schäden - Versumpfung von Grundstücken

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10139/10
    Auch geht der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung zu sogenannten "absoluten Verfahrensrechten" (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973, BVerwGE 44, 235 und juris, Rn. 13 sowie Urteil vom 15. Januar 1982, BVerwGE 64, 325 und juris, Rn. 25 sowie VGH BW, Beschluss vom 28. September 1998, NVwZ-RR 1999, S. 241 und juris, Rn. 2) - unabhängig von der (wohl zu verneinenden) Frage, ob die naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Verfahren bei Eingriffen überhaupt eine "selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition" im Sinne der genannten Rechtsprechung gewähren - schon deshalb fehl, weil sich aus einer solchen "selbstständig durchsetzbaren verfahrensrechtlichen Rechtsposition" nur Ansprüche auf Beteiligung am Verfahren und - bei deren Unterbleiben - auf Aufhebung eines unter Verletzung des Beteiligungsrechts erlassenen Verwaltungsakts ergeben können, aber nicht auf Erlass eines belastenden Verwaltungsakts gegen einen Dritten.
  • BVerwG, 14.12.1990 - 7 B 134.90

    Verantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für Altlasten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10139/10
    Zwar lässt sich aus der Rechtsprechung zur Eingrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für eine Altlastensanierung der Grundgedanke entnehmen, dass eine solche Eingrenzung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Eigentümer das Risiko, für einen von Dritten verursachten ordnungswidrigen Zustand des Grundstücks einstehen zu müssen, bei dem Erwerb bewusst in Kauf genommen hat, weil er etwa von dem ordnungswidrigen Zustand des Grundstücks Kenntnis hatte oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustands schließen lassen konnten (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 14. November 1997, UPR 1997, S. 193 und juris, Rn. 4, unter Hinweis auf BVerwG, NVwZ 1991, S. 475; VGH BW, Urteil vom 10. März 1994, VBlBW 1995, S. 64 und juris, Rn. 24 ff.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, BVerfGE 102, 1 und juris, Rn. 59).
  • VGH Baden-Württemberg, 10.03.1994 - 10 S 1415/92

    Anspruch des Grundstückserwerbers auf Altlastensanierung

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10139/10
    Zwar lässt sich aus der Rechtsprechung zur Eingrenzung der Zustandsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers für eine Altlastensanierung der Grundgedanke entnehmen, dass eine solche Eingrenzung dann nicht in Betracht kommt, wenn der Eigentümer das Risiko, für einen von Dritten verursachten ordnungswidrigen Zustand des Grundstücks einstehen zu müssen, bei dem Erwerb bewusst in Kauf genommen hat, weil er etwa von dem ordnungswidrigen Zustand des Grundstücks Kenntnis hatte oder doch zumindest Tatsachen kannte, die auf das Vorhandensein eines solchen Zustands schließen lassen konnten (vgl. dazu insbesondere BVerwG, Beschluss vom 14. November 1997, UPR 1997, S. 193 und juris, Rn. 4, unter Hinweis auf BVerwG, NVwZ 1991, S. 475; VGH BW, Urteil vom 10. März 1994, VBlBW 1995, S. 64 und juris, Rn. 24 ff.; s.a. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, BVerfGE 102, 1 und juris, Rn. 59).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.09.1998 - 10 S 1600/98

    Klagebefugnis eines eingetragenen Umweltschutzvereins gegen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10139/10
    Auch geht der Hinweis des Klägers auf die Rechtsprechung zu sogenannten "absoluten Verfahrensrechten" (vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1973, BVerwGE 44, 235 und juris, Rn. 13 sowie Urteil vom 15. Januar 1982, BVerwGE 64, 325 und juris, Rn. 25 sowie VGH BW, Beschluss vom 28. September 1998, NVwZ-RR 1999, S. 241 und juris, Rn. 2) - unabhängig von der (wohl zu verneinenden) Frage, ob die naturschutzrechtlichen Vorschriften zum Verfahren bei Eingriffen überhaupt eine "selbstständig durchsetzbare verfahrensrechtliche Rechtsposition" im Sinne der genannten Rechtsprechung gewähren - schon deshalb fehl, weil sich aus einer solchen "selbstständig durchsetzbaren verfahrensrechtlichen Rechtsposition" nur Ansprüche auf Beteiligung am Verfahren und - bei deren Unterbleiben - auf Aufhebung eines unter Verletzung des Beteiligungsrechts erlassenen Verwaltungsakts ergeben können, aber nicht auf Erlass eines belastenden Verwaltungsakts gegen einen Dritten.
  • VG Aachen, 16.07.2009 - 9 L 153/09
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 23.06.2010 - 8 A 10139/10
    Verfüllte Bodenmassen, die untrennbar vermischt sind mit Bauschutt und Straßenaufbruchmaterial und - wie hier offenbar - noch nicht mit dem Boden "verwachsen" sind, werden in der Rechtsprechung als Abfälle zur Beseitigung im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG eingestuft (vgl. z.B. VG Aachen, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 9 L 153/09 -, juris, Rn. 10 und 21 ff. m.w.N.), die gemäß § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG grundsätzlich nur in dafür zugelassenen Abfallbeseitigungsanlagen behandelt, gelagert oder abgelagert, aber nicht auf landwirtschaftliche Flächen aufgebracht werden dürfen.
  • OVG Rheinland-Pfalz, 26.01.2012 - 8 A 11081/11

    Abfallrechtliche Beseitigungsanordnung bezüglich in einer Kiesgrube gelagerter

    Hingegen handelt es sich bei Bodenmassen, die zur Verfüllung in eine künstlich geschaffene Vertiefung eingebracht werden, auch dann noch um Abfall im Sinne von § 3 Abs. 1 KrW-/AbfG, wenn sie untrennbar mit Siebresten, Bauschutt und Straßenaufbruchmaterial vermischt sind; die Vermengung mehrerer beweglicher Sachen, bestehend aus an sich unbedenklichem Verfüllmaterial und Abfall, untersteht dem Abfallrecht, sofern für eine "Verwachsung" keine Anhaltspunkte bestehen (vgl. VG Aachen, Beschluss vom 16. Juli 2009 - 9 L 153/09 -, juris, Rn. 10 und 21 ff.; s.a. Urteil des Senats vom 23. Juni 2010 - 8 A 10139/10.OVG -, juris, Rn. 34).

    Sieht man hingegen in § 17 Abs. 1 Satz 2 LAbfWG nur eine auf anderweitige Befugnisnormen verweisende bzw. deren Existenz voraussetzende Zuständigkeitsregelung, so folgt die Anordnungsbefugnis des Beklagten aber jedenfalls aus der Zusammenschau von § 17 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 LAbfWG mit § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG: Danach trifft die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße notwendigen Anordnungen (so auch: OVG RP, Urteil vom 23. Juni 2010, a.a.O. und VG Mainz, Beschluss vom 30. März 2009 - 3 L 175/09.MZ -, juris, Rn. 3; im Ergebnis auch: Reis/Gottschling, a.a.O., Anm. 12, a. E.).

    Im Übrigen hat auch der Senat § 17 Abs. 1 i.V.m. § 28 Abs. 1 Satz 3 LAbfWG bereits als einschlägige Ermächtigungsgrundlage für ein Einschreiten der unteren Landesabfallbehörde gegen eine rechtswidrige Abfallablagerung angesehen (vgl. das Urteil des Senats vom 23. Juni 2010, a.a.O., Rn. 34).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 18.08.2010 - 3 L 592/08

    Anspruch auf Zuteilung einer Hausnummer; ordnungsrechtliche Herleitung

    Eine derartige "Fürsorge für den Störer" (vgl. OVG Koblenz, Urt. v. 23.06.2010 - 8 A 10139/10 - juris) kann die Klägerin nicht beanspruchen.
  • VG Koblenz, 05.04.2011 - 7 K 574/10

    Anforderungen an eine abfallrechtliche Beseitigungsanordnung; Zweck des

    Eine Verwachsung des Haushaltsmülls mit dem Erdboden, der zu einem Verlust der Abfalleigenschaft führen könnte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10139/10.OVG -), ist nicht erfolgt.
  • VG Würzburg, 16.07.2013 - W 4 K 13.604

    Anfechtungsklage; Einstellungs- und Beseitigungsanordnung bzgl.

    Das Abfallrecht findet auf Bodenmassen, die zur Verfüllung in eine künstlich geschaffene Vertiefung eingebracht wurden, auch dann Anwendung, wenn sie untrennbar mit Siebresten, Bauschutt oder Straßenaufbruchmaterial vermischt sind; die Vermengung mehrerer beweglicher Stoffe oder Gegenstände aus unbedenklichem Verfüllmaterial und Abfall fällt unter das Abfallrecht, sofern keine "Verwachsung" mit dem Boden eingetreten ist (OVG Rheinland-Pfalz, U.v. 23.6.2010 - 8 A 10139/10 - juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 01.06.2023 - 20 D 377/21

    Klage gegen die Erweiterung und Erhöhung der Zentraldeponie Emscherbruch

    vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12.05 -, juris, Rn. 31, zu den Vorgängerregelungen in den §§ 18 ff. BNatSchG in der bis zum 1. März 2010 geltenden Fassung; zu landesrechtlichen Regelungen des Natur- und Landschaftsschutzes: OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10139/10 -, juris, Rn. 25; Heß/Wulff in Landmann/Rohmer, Umweltrecht, § 1 BNatSchG Rn. 3, m. w. N.
  • VG Neustadt, 18.11.2019 - 4 K 503/18
    Eine mögliche Verletzung materieller natur-, umwelt- und artenschutzrechtlichen Regelungen vermag eine Klagebefugnis des Klägers schon deshalb nicht zu begründen, weil diese Vorschriften nur dem öffentlichen Interesse dienen und daher keine subjektiven Rechte Dritter begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12/05 - und OVG R-P, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10139/10.OVG -, beide juris).
  • VG Neustadt, 18.11.2019 - 4 K 564/18

    Artenschutz, Aufhebungsanspruch, Beurteilungspegel, Einwirkungsbereich,

    So vermag eine mögliche Verletzung materieller natur-, umwelt- und artenschutzrechtlichen Regelungen eine Klagebefugnis schon deshalb nicht zu begründen, weil diese Vorschriften nur dem öffentlichen Interesse dienen und daher keine subjektiven Rechte Dritter begründen (vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 2007 - 4 C 12/05 - und OVG R-P, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10139/10.OVG -, beide juris).
  • VG Neustadt, 23.09.2010 - 4 L 899/10

    Fischteichbetreiber hat kein Anspruch auf Beschattung durch Nachbargrundstücke

    § 5 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG, der die unverzügliche Wiederaufforstung unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen regelt, besteht ebenso wie § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG, der die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nach einem naturschutzrechtlichen Eingriff zum Gegenstand regelt, nur im öffentlichen Interesse und vermittelt keine subjektive Rechte einzelner auf forstbehördliches Tätigwerden nach § 34 LWaldG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10139/10.OVG -, juris; BVerwGE 128, 358).
  • VG Neustadt, 06.10.2010 - 4 L 899/10

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen durch das Gericht im Falle der Ablehnung der

    § 5 Abs. 1 Nr. 3 LWaldG, der die unverzügliche Wiederaufforstung unbestockter oder unvollständig bestockter Waldflächen regelt, besteht ebenso wie § 17 Abs. 8 Satz 2 BNatSchG , der die Wiederherstellung des vorherigen Zustandes nach einem naturschutzrechtlichen Eingriff zum Gegenstand regelt, nur im öffentlichen Interesse und vermittelt keine subjektive Rechte einzelner auf forstbehördliches Tätigwerden nach § 34 LWaldG (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23. Juni 2010 - 8 A 10139/10.OVG -, [...]; BVerwGE 128, 358).
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